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   OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09   

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https://dejure.org/2009,11277
OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09 (https://dejure.org/2009,11277)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.10.2009 - 19 W 61/09 (https://dejure.org/2009,11277)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 19 W 61/09 (https://dejure.org/2009,11277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens (IBR 2010, 482)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.02.2002 - VIII ZR 228/00

    Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09
    Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II 1b der Gründe; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 325 und OLGR 2006, 310).
  • BGH, 24.03.2009 - VII ZR 200/08

    Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09
    Ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens ist ein selbständiges Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Mitteilung des Gutachtens an die Parteien oder gegebenenfalls nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, Beschl. v. 24.03.2009, VII ZR 200/08, Juris, Rn. 4, 7 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2004 - 1 W 48/04

    Selbstständiges Beweisverfahren: Nichtbetreiben des Verfahrens bei nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09
    Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II 1b der Gründe; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 325 und OLGR 2006, 310).
  • OLG Frankfurt, 02.01.2006 - 24 W 91/05

    Selbständiges Beweisverfahren: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frist zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.10.2009 - 19 W 61/09
    Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 S. 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II 1b der Gründe; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 325 und OLGR 2006, 310).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2009 - 19 W 87/09

    Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens

    Ein selbständiges Beweisverfahren endet mit dem Zugang des schriftlichen Sachverständigengutachtens an die Parteien, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGHZ 150, 55 unter II. 1b der Gründe; Senat, Beschluss vom 07.10.2009, 19 W 61/09, Rdnr. 4 m. w. N., zitiert nach Juris).
  • LG Stuttgart, 18.07.2012 - 19 T 75/12

    Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Stattfinden einer

    Ungeachtet des Inhalts und der Qualität eines Sachverständigengutachtens ist ein selbständiges Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Mitteilung des Gutachtens an die Parteien oder gegebenenfalls nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.10.2009 - 19 W 61/09 - Rn. 4 mit Hinweis auf BGH, Beschluss v. 24.03.2009 - VII ZR 200/08 - Rn. 4, 7 m.w.N.); die den Parteien in diesem Zusammenhang einzuräumende (Bedenk-)Zeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wird jedoch allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände mehr als drei Monate betragen (Kratz in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO , Stand: 15.04.2012, § 494a Rn. 1 m.w.N.; OLG Celle a.a.O. Rn. 5).
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